Vertragsbestimmungen
1. Veranstaltungsdetails und Standgebühren
1.1 Die BUCHBERLINkids findet am 16. und 17 Juni von 9.00 bis 12.30 Uhr und
am 18. und 19. Juni 2022 von 12 bis 18 Uhr statt.
1.2 Aussteller erhalten am Donnerstag und Freitag ab 8 Uhr und Samstag und
Sonntag ab 11 Uhr Eintritt in den Ausstellungsbereich.
1.3 Der Veranstalter kann die Messe aus wichtigen Gründen verlegen, die
Ausstellungsdauer und die Öffnungszeiten ändern, die Öffentlichkeit
ausschließen und die Messe auch ganz absagen oder vorzeitig abbrechen.
1.4 Ihnen wird ein Tisch (160cm x 75cm) und Stühle als Stand zur Verfügung gestellt.
Die Kosten für einen Tisch betragen 150 Euro zzgl. MwSt.. Jeder zusätzliche Tisch kostet 50 Euro (zzgl. MwSt.).
2. Zustandekommen des Vertrages und Flächenzuteilung
2.1 Mit rechtzeitiger Zusendung des vollständig online ausgefüllten
Anmeldeformulars des Veranstalters erklärt der Aussteller gegenüber dem
Veranstalter verbindlich, an der Veranstaltung teilnehmen zu wollen.
2.2 Vorläufige oder formlose schriftliche Anmeldungen, auch solche, die mit
Reservierungswünschen verbunden sind, sind unbeachtlich und werden
grundsätzlich nicht bearbeitet, sofern nicht bis zum Anmeldeschluss die
förmliche Anmeldung auf dem Originalformular des Veranstalters
abgegeben wurde.
2.3 Durch den Aussteller auf der Anmeldung oder in einem ergänzenden
Schreiben erklärte Vorbehalte oder in den Formulartexten
vorgenommene Änderungen können bei der Bearbeitung der Anmeldung
nicht berücksichtigt werden.
2.4 Erhält der Aussteller vom Veranstalter nach seiner Anmeldung eine
Auftragsbestätigung, oder alternativ die erste Rechnung, stellt diese die
Zulassung des Ausstellers zur Veranstaltung und damit den Abschluss des
Vertrags dar. Die Zulassung gilt nur für die jeweilige Veranstaltung und das
angemeldete Unternehmen. Die Zulassung zur Veranstaltung stellt noch
nicht die Zuteilung einer bestimmten Ausstellungsfläche dar.
2.5 Die Zuteilung der Ausstellungsfläche durch den Veranstalter kann erst nach
Ablauf der Anmeldefrist und Prüfung aller eingegangenen Teilnahmeanträge
erfolgen. Die Zuteilung der Ausstellungsfläche richtet sich nach den
vorhandenen Räumlichkeiten, Flächen, Bedürfnissen und Möglichkeiten des
Veranstalters und nach der vom Veranstalter nach freiem Ermessen
vorzunehmenden Themengliederung, nicht jedoch nach der Reihenfolge des
Eingangs der Anmeldungen.
2.6 Der Aussteller hat keinen Anspruch auf die gleiche Platzierung wie im
Vorjahr oder auf Zuweisung eines bestimmten Platzes, jedoch werden die
Wünsche des Ausstellers in Bezug auf Lage, Nachbarschaft, Größe und
Gruppeneinteilung nach Möglichkeit berücksichtigt.
2.7 Aussteller, die mehrere kleine Flächen angemietet haben, diese als
gemeinsame Fläche nutzen und nach außen als einen Stand darstellen
wollen, müssen das vorher mit dem Veranstalter absprechen.
2.8 Wird dem Aussteller eine von seiner Anmeldung abweichende
Ausstellungsfläche zugeteilt oder wird seine Ausstellungsfläche im Einzelfall
aus wichtigem Grund nachträglich geändert, ist der Aussteller berechtigt,
unverzüglich bis spätestens sieben Tage nach Zugang der Mitteilung
schriftlich gegenüber dem Veranstalter den Rücktritt vom Vertrag zu
erklären. Ansprüche des Ausstellers auf Schadensersatz wegen Zuteilung
einer von seiner Anmeldung abweichenden Ausstellungsfläche sind, gleich
aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Der Aussteller muss in Kauf
nehmen, dass sich bei Beginn der Veranstaltung die Lage der übrigen
Stände gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung zur Veranstaltung verändert
hat. Ersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
2.9 Erfolgt eine Verringerung der Ausstellungsfläche wird der
Unterschiedsbetrag zur ursprünglich beantragten Ausstellungsfläche
erstattet. Im Falle der Verringerung der Standfläche durch eine Säule behält
sich der Veranstalter vor, einen angemessenen Pauschalbetrag zu erstatten.
2.10 Der Veranstalter ist berechtigt, die Zulassung des Ausstellers zur
Veranstaltung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung
nicht oder nicht mehr gegeben sind.
3. Gemeinschaftsaussteller, Mitaussteller, Organisatoren
3.1 Aussteller dürfen die ihnen überlassene Ausstellungsfläche ohne vorherige
Zustimmung des Veranstalters nicht verlegen, tauschen, teilen oder in
sonstiger Weise Dritten ganz oder teilweise zur kommerziellen Nutzung
zugängig machen.
3.2 Ein Aussteller kann weitere Firmen an seinem Stand ausstellen lassen. Die
Standmiete muss von dem Hauptaussteller getragen werden. Weitere
Firmen können gegen Zahlung einer Gebühr als Mitaussteller an diesem
Stand angemeldet werden.
3.3 Jeder angemeldete Mitaussteller erhält einen Eintrag in den
Ausstellerverzeichnissen sowie einen Ausstellerausweis.
3.4 Konzernfirmen, Schwester- oder Tochtergesellschaften, die einen eigenen
Namen führen, gelten als Mitaussteller.
3.5 Aussteller, Organisatoren, Vermittler, Agenturen und vergleichbare
Unternehmen (nachfolgend auch Vertreter genannt), die in fremdem Namen
und auf fremde Rechnung andere Aussteller (oder Mitaussteller) zur
Veranstaltung anmelden, zeigen hierdurch ihre Bevollmächtigung für diesen
Dritten an. Widerspricht der Dritte ausdrücklich oder zeigt durch
konkludentes Verhalten, dass keine entsprechende Bevollmächtigung
vorliegt, ist der Veranstalter berechtigt, den Anspruch beim vollmachtlosen
Vertreter geltend zu machen. Ein mittelbarer, verhaltensbedingter
Widerspruch des Dritten liegt bereits vor, wenn der Dritte auf eine erste
Rechnung und eine erste Mahnung des Veranstalters keine Zahlung leistet.
Das Recht des Vertreters, durch Vorlage eines eindeutigen
Vollmachtdokumentes nachzuweisen, dass er zur Vertretung des Dritten
berechtigt war, bleibt unberührt. Ein entsprechender Nachweis hat
unverzüglich gegenüber dem Veranstalter zu erfolgen.
3.6 Stellt der Veranstalter erst während des Aufbaus oder während der
Veranstaltung fest, dass an einem Stand mehrere Firmen ausstellen, ohne
dass diese als Mitaussteller angemeldet wurden, kann der Veranstalter vom
angemeldeten Aussteller einen Zuschlag in Höhe von 25 Prozent auf die
Mitausstellergebühr verlangen. Die Zahlung der Mitausstellergebühr sowie
einen Zuschlag ist sofort fällig und kann vor Ort auch während der
Veranstaltung verlangt werden. Verweigert der angemeldete Aussteller die
Zahlung, kann er von der Teilnahme an Folgeveranstaltungen
ausgeschlossen werden.
4. Miete, Nebenkosten
4.1 Die Miete ist der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen, die Bestandteil
des Messevertrages wird. Verbindlich sind die Preise in der
Auftragsbestätigung.
4.2 Die Miete ist auch dann zu zahlen, wenn der Aussteller, aus welchen
Gründen auch immer, verhindert sein sollte, die Messe zu besuchen oder zu
beschicken, siehe Punkt 7.
4.3 Nach Anmeldeschluss beantragte Änderungen an der Standbuchung sind
kostenpflichtig (Bearbeitungsgebühr 20,– Euro zzgl. der geltenden
Umsatzsteuer). Änderungen können nur bis 20.05.2022 berücksichtigt
werden. Änderungen vor Ort, soweit durchführbar, unterliegen einem
Verspätungszuschlag in Höhe von zehn Prozent der Änderungsgebühren.
5. Zahlungstermine
5.1 Die Standmiete und zusätzliche Leistungen sind ohne jeglichen Abzug
innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungserhalt auf das Konto des
Veranstalters zu zahlen.
5.2 Beanstandungen können nur innerhalb von drei Wochen nach
Rechnungsdatum berücksichtigt werden.
5.3 Sofern ein nicht in Deutschland ansässiger Aussteller die Rechnung ohne
deutsche Umsatzsteuer wünscht, hat er zusammen mit seiner Anmeldung
einen Nachweis seiner Unternehmereigenschaft von der zuständigen
Behörde an den Veranstalter zu senden. Bei Anmeldungen ohne Nachweis
der Unternehmereigenschaft ist der Veranstalter verpflichtet, den
Rechnungsbetrag der deutschen Umsatzsteuer zu unterwerfen und ist
deshalb berechtigt, die Rechnung an den Aussteller zuzüglich der gesetzlich
geschuldeten deutschen Umsatzsteuer auszustellen. Bei in EU-
Mitgliedsstaaten (außerhalb Deutschlands) ansässigen Ausstellern reicht die
Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) auf dem
Anmeldeformular. Bei Änderungen der Rechtsform oder Adresse hat der
Aussteller unaufgefordert einen neuen Nachweis seiner
Unternehmereigenschaft bzw. seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
dem Veranstalter mitzuteilen.
5.4 Wenn der Aussteller eine Korrektur der Rechnung wünscht, weil sich sein
Name, seine Rechtsform oder seine Adresse geändert haben, hat er für jede
Rechnungsänderung eine Bearbeitungsgebühr von 10,– Euro (zzgl. MwSt.)
zu zahlen.
5.5 Bei Verstreichen des in der Zahlungserinnerung gesetzten Termins hat der
Aussteller Mahnkosten in Höhe von 50,– Euro zu leisten. Die
Geltendmachung eines weiteren oder höheren Schadens ist nicht
ausgeschlossen.
5.6 Bei längerem Zahlungsverzug ist der Veranstalter berechtigt über
Ausstellungsfläche anderweitig zu verfügen und vom Aussteller weiterhin die
Zahlung der vereinbarten Entgelte zu verlangen.
5.7 Dem Veranstalter steht es frei, seine Rechnungen per Briefpost oder auf
elektronischem Weg (per E-Mail oder zum Download auf der Website) zur
Verfügung zu stellen.
6. Filme und Fotografien
6.1 Der Veranstalter ist berechtigt, während der Veranstaltung zu fotografieren
und zu filmen und das Material entsprechend für Werbezwecke zu
verwenden. Dies gilt auch für vom Veranstalter zugelassene Presse.
7. Rücktritt, Annullierung
7.1 Bis zu fünf Monaten vor dem Veranstaltungsbeginn ist der Rücktritt vom
Vertrag kostenfrei, es wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von
15,– Euro fällig.
7.2 Bis zum offiziellen Anmeldeschluss (01.05.2022) ist eine Annullierung der
Anmeldung in schriftlicher Form möglich, wofür eine Stornogebühr
(Aufwendungsersatz) in Höhe von 25 Prozent der Standmiete erhoben wird.
Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang der Erklärung in
schriftlicher Form beim Veranstalter. Für die Annullierung von Mitaussteller-
Anmeldungen besteht keine Ausschlussfrist. Für jeden Mitaussteller wird
allerdings eine Bearbeitungsgebühr (Aufwendungsersatz) in Höhe von 20
Prozent der Mitausstellergebühr erhoben. Die Bearbeitungsgebühr
(Aufwendungsersatz) versteht sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der
Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuer.
7.3 Bei einer Annullierung bzw. Kündigung des Vertrages ab dem 01.05.2022
beträgt die Stornogebühr 80 Prozent der Standmiete.
7.4 Bei einer Annullierung bzw. Kündigung des Vertrages ab acht Wochen vor
der Veranstaltung beträgt die Stornogebühr 100 Prozent der Standmiete.
7.5 Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, dass die Stornogebühr auch dann zu
bezahlen ist, wenn es dem Veranstalter gelingt, den Messestand an einen
Dritten zu vermieten.
7.6 Der Veranstalter ist zum Widerruf der Zulassung und zur anderweitigen
Vergabe oder Belegung der Ausstellungsfläche berechtigt:
- im Falle der versäumten, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen
Zahlung der vertraglich geschuldeten Entgelte, soweit der Aussteller
eine vom Veranstalter gesetzte Nachfrist mit Rücktrittsandrohung
fruchtlos verstreichen lässt,
- wenn der Stand nicht rechtzeitig bis zur Eröffnung der Veranstaltung
belegt ist und kein Hinweis auf ein späteres Eintreffen vorliegt,
- wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung seitens des
angemeldeten Ausstellers nicht mehr gegeben sind oder wenn dem
Veranstalter nachträglich Gründe bekannt werden, deren rechtzeitige
Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätte,
- wenn gegen sicherheitstechnische Ausstellungsbestimmungen
verstoßen wird und das Abstellen der Mängel nicht möglich ist oder
verweigert wird.
8. Höhere Gewalt, Absage der Veranstaltung
8.1 Der Veranstalter ist berechtigt, eine Veranstaltung zu verschieben, zu
verkürzen, zu verlängern oder abzusetzen sowie vorübergehend, endgültig,
in einzelnen Teilen oder insgesamt zu schließen, bei Vorliegen zwingender,
nicht von ihm verschuldeter Gründe, oder wenn höhere Gewalt wie z.B.
Naturkatastrophen, Krieg, Streiks, Terror, massiver Ausfall oder Störung von
Verkehrs-, Versorgungs- und/oder Nachrichtenverbindungen eine solche
Maßnahme erfordert. Der Aussteller besitzt in diesem Fall keinen Anspruch
auf Ersatz der ihm hierdurch entstehenden Schäden.
9. Haftung, Freistellung, Verjährung
9.1 Dem Aussteller obliegt innerhalb der angemieteten Ausstellungsfläche die
Verkehrssicherungspflicht gegenüber jedem, der die Ausstellungsfläche
aufsucht. Die Haftung des Ausstellers für Schäden, die durch ihn, durch
seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder durch etwaige Mitaussteller
verursacht werden, bestimmt sich grundsätzlich nach den gesetzlichen
Vorschriften. Für mietweise überlassene Gegenstände haftet der Aussteller
vom Zeitpunkt der Überlassung bis zur Rückgabe/Abholung bei Verlust oder
irreparabler Beschädigung von Mietsachen in Höhe des Neuwertes
(Neuwertersatz) und nicht auf Ersatz des Zeitwertes.
9.2 Der Aussteller stellt den Veranstalter unwiderruflich von allen gegen den
Veranstalter gerichteten Ansprüchen Dritter frei, soweit sie darauf beruhen,
dass die Ausstellungsfläche des Ausstellers, seine Tätigkeit, seine Produkte,
deren geistiger Inhalt oder seine Standwerbung gegen Rechte Dritter
(insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte,
Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche
Vorschriften verstoßen. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch
auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und
Rechtsverfolgungskosten.
9.3 Der Veranstalter haftet nicht für Verlust oder Diebstahl von Ausstellungsgut,
Standbauten oder Standeinrichtungen oder sonstige Besitztümer des
Ausstellers.
9.4 Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter aus dem
Vertragsverhältnis und alle damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche
sind innerhalb von zehn Tagen nach Abschluss der Messe beim Veranstalter
schriftlich geltend zu machen. Sollten Mängel oder Störungen während der
Laufzeit der Veranstaltung auftreten, müssen diese dem Veranstalter
unverzüglich mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung
entsprechender Ansprüche ausgeschlossen.
9.5 Ansprüche des Ausstellers verjähren innerhalb von drei Monaten, es sei
denn die Haftung des Veranstalters resultiert aus vorsätzlichem Verhalten.
Die gesetzlichen Verjährungsfristen für deliktische Ansprüche, Arglist und
schuldhafte Unmöglichkeit bleiben unberührt. Die Verjährungsfrist beginnt
mit Abschluss des Monats in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt.
9.6 Der Aussteller ist nicht berechtigt, bestehende Ansprüche gegen den
Veranstalter an Dritte abzutreten.
10. Standbelegung, Auf- und Abbau
10.1 Der Aussteller ist verpflichtet, sein Messegut (Exponate) während der
gesamten Dauer der Messe zu zeigen.
10.2 Ausstellungsflächen, die am 16.06.2022, 9 Uhr, nicht belegt sind, können vom
Veranstalter anderweitig vergeben werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung
gezahlter Standmieten wird ausgeschlossen.
10.3 Mit der Zulieferung von Verpackungsmaterial, dem Einpacken der Exponate
und der Räumung der Stände darf nicht vor dem offiziellen Ende der
Veranstaltung begonnen werden. Ein Abbau vor dem 19.06.2022, 18 Uhr, ist
nicht zulässig.
10.4 Ist die Räumung der Ausstellungsfläche bereits vor Ende der Messe bzw.
nicht rechtzeitig vorgenommen worden, wird der Veranstalter eine
Konventionalstrafe verhängen, deren Höhe bis 250,– Euro netto beträgt.
10.5 Im Fall der nicht rechtzeitigen Räumung wird darüber hinaus auf Kosten des
Ausstellers die Räumung vorgenommen und die Güter werden soweit
möglich bis maximal vier Wochen kostenpflichtig eingelagert. Für
Beschädigungen an zurückgelassenen Standeinrichtungen und Exponaten
oder deren Abhandenkommen bis zu einer möglichen Einlagerung
übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Nach Ablauf von vier Wochen ist
der Veranstalter berechtigt, eingelagerte Standeinrichtungen und Exponate
zu verwerten und, soweit dies nicht möglich ist, einer Entsorgung
zuzuführen. Alle hierdurch entstehenden Kosten gehen zulasten des
Ausstellers.
11. Direktverkauf
An allen Messetagen darf unter Beachtung gültiger Gesetze (BuchPrG) der
Aussteller im Direktverkauf an das allgemeine Publikum verkaufen. Der
Verkauf auf der Messe erfolgt durch die Aussteller auf eigene Rechnung und
in eigener Verantwortung. Rechtliche Ansprüche gegenüber dem
Veranstalter bestehen nicht. Der Veranstalter ist nicht zur Überwachung der
Einhaltung der Buchpreisbindung verpflichtet. Die Einhaltung der
gesetzlichen Regelungen obliegt dem Aussteller.
12. Ausstellerausweise
12.1 Das Betreten des Messegeländes ist nur mit einem besonderen Ausweis
gestattet. Das gilt auch für die Auf- und Abbauzeiten.
12.2 Für jede Ausstellungsfläche werden entsprechend der Größe
Ausstellerausweise kostenlos abgegeben.
12.3 Für darüber hinausgehenden Bedarf an Ausstellerausweisen wird ein
gesonderter Preis berechnet.
13. Bewachung, Versicherung
13.1 Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflichten für eingebrachtes
Ausstellungsgut, für den Ausstellungsstand oder für Gegenstände, die sich
im Besitz oder Eigentum der auf dem Stand tätigen Personen befinden.
13.2 Die Standbewachung und Standbeaufsichtigung während der täglichen
Öffnungszeiten ist generell Sache des Ausstellers. Dies gilt auch während
der Auf- und Abbauzeiten.
13.3 Bücher und Messeausstattung können auf eigenes Risiko über Nacht am
Messestand verbleiben. Die Ausstellungsräume werden abgeschlossen und
sind nur dem Reinigungspersonal zugänglich, jedoch kann die Sicherheit der
Ware nicht garantiert werden.
13.4 Zur Nachtzeit müssen wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände vom
Aussteller unter Verschluss genommen werden. Dem Aussteller wird
empfohlen, eine Ausstellungsversicherung für Beschädigungen und soweit
möglich gegen Verlust, bezogen auf den Neuwert, abzuschließen.
14. Werbung
14.1 Werbung gleich welcher Art ist nur innerhalb des Ausstellungsstandes für die
eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten oder
vertriebenen Erzeugnisse erlaubt.
14.2 Präsentationen, optische, sich langsam bewegende und akustische
Werbemittel sind erlaubt, sofern sie die Nachbarstände nicht belästigen,
nicht zu Stauungen auf den Gängen führen und die messeeigene
Ausrufanlage in den Hallen nicht übertönen. Der Veranstalter kann bei
Verstößen gegen diese Regelung einschreiten und die sofortige Einstellung
der Aktivität verlangen. Erteilte Genehmigungen zur Durchführung spezieller
Werbemaßnahmen können im Interesse der Aufrechterhaltung eines
geordneten Messebetriebes eingeschränkt oder widerrufen werden.
14.3 Bei Wiedergabe von Musik ist es Sache des Ausstellers, die entsprechende
Aufführungsgenehmigung einzuholen und die GEMA-Gebühren hierfür zu
tragen. Die Durchführung von Werbemaßnahmen außerhalb des Standes ist
grundsätzlich weder auf noch vor dem Messegelände zulässig, darunter
fallen auch der Einsatz von Personen als Werbeträger sowie die Verteilung
oder Anbringung von Werbematerial jeder Art wie z. B. Prospekten,
Plakaten, Aufklebern usw. in den Hallengängen, auf dem Messegelände
(z.B. WCs), in unmittelbarer Nähe des Messegeländes, sowie auf den
messebezogenen Parkplätzen. Nicht gestattet sind auch die Durchführung
von Befragungen, Tests, Wettbewerben, Verlosungen, Preisausschreiben
oder das Verteilen von Kostproben außerhalb des Standes; hiervon
ausgenommen sind Testbefragungen des Veranstalters. Der Veranstalter
kann eine begrenzte Anzahl von vorstehend genannten Werbeaktivitäten auf
Antrag zulassen; ein Anspruch hierauf besteht nicht. Die schriftlich vom
Veranstalter zu erteilende Genehmigung ist kostenpflichtig.
14.4 Empfänge, Vorträge, Pressekonferenzen, Diskussionsveranstaltungen,
Ausstellerabende usw. auf dem Messegelände sind ohne schriftliche
Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet.
15. Reinigung, Umweltschutz
15.1 Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der
Hallengänge.
15.2 Die Reinigung des Standes über die tägliche Grundreinigung hinaus obliegt
dem Aussteller, sie muss täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet
sein.
15.3 Der Aussteller ist im Interesse des Umweltschutzes und umweltgerechter
Ausstellungen grundsätzlich zur Verpackungs- und Abfallreduzierung sowie
zur Verwendung von umweltfreundlichem und recyclingfähigem
Verpackungs-, Dekorations- und Prospektmaterial verpflichtet. Der im Auf-
und Abbau anfallende Abfall vom Aussteller wieder mitzunehmen. Bei
Einsatz getrennter Abfallentsorgungssysteme hat sich der Aussteller daran
zu beteiligen und auch dadurch eventuell anfallende Abfallkosten anteilig
nach dem Verursacherprinzip mitzutragen. Die Entsorgung von beim Abbau
zurückgelassenem Müll wird dem Verursacher in Rechnung gestellt.
16. Datenschutz
16.1 Personenbezogene Daten, die der Aussteller im Zuge der Anmeldung und
weiteren Vertragsabwicklung dem Veranstalter mitteilt, werden unter
Berücksichtigung der Regelungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung,
des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes der
Bundesrepublik Deutschland im automatisierten Verfahren gespeichert. Die
unternehmens- und personenbezogenen Daten nutzt der Veranstalter
insbesondere:
- zur Abwicklung der Geschäftsprozesse mit dem Aussteller,
- für die Zusendung veranstaltungsbegleitender Angebote durch den
Veranstalter,
- zur Information vor und nach der Veranstaltung,
- zur Erstellung von personalisierten Tickets.
-
16.2 Wir verwenden rapidmail, um unseren Newsletter zu versenden. Ihre Daten
werden daher an die rapidmail GmbH übermittelt. Dabei ist es der rapidmail
GmbH untersagt, Ihre Daten für andere Zwecke als für den Versand des
Newsletters zu nutzen. Eine Weitergabe oder ein Verkauf Ihrer Daten ist der
rapidmail GmbH nicht gestattet. rapidmail ist ein deutscher, zertifizierter
Newsletter-Software-Anbieter, welcher nach den Anforderungen der
DSGVO und des BDSG sorgfältig ausgewählt wurde.
17. Schriftform, Salvatorische Klausel
Alle vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der Abwicklung und weiteren
Durchführung des Vertragsverhältnisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt als eingehalten, wenn die
jeweilige Erklärung per E-Mail übermittelt und von der anderen Seite
bestätigt wird. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden,
lässt dies die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen
unberührt. In diesem Falle ist die ungültige Vorschrift so zu ergänzen oder
zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht
wird.
18. Veranstalter
Bücherzauber e.V.
Geschwister-Scholl-Str. 7
15566 Schöneiche b. Berlin
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.buch-berlin.de
Der Aussteller erkennt mit seiner Anmeldung vorstehende Vertragsbedingungen und
die Ausstellerinformationen an.