Vertragsbestimmungen
 
1.  Veranstaltungsdetails und Standgebühren
 
1.1  Die BUCHBERLINkids findet am 16. und 17 Juni von 9.00 bis 12.30 Uhr und
am 18. und 19. Juni 2022 von 12 bis 18 Uhr statt.
1.2  Aussteller erhalten am Donnerstag und Freitag ab 8 Uhr und Samstag und
Sonntag ab 11 Uhr Eintritt in den Ausstellungsbereich.
1.3  Der  Veranstalter  kann  die  Messe  aus  wichtigen  Gründen  verlegen,  die
Ausstellungsdauer  und  die  Öffnungszeiten  ändern,  die  Öffentlichkeit
ausschließen und die Messe auch ganz absagen oder vorzeitig abbrechen.

1.4  Ihnen wird ein Tisch (160cm x 75cm) und Stühle als Stand zur Verfügung gestellt.

Die Kosten für einen Tisch betragen 150 Euro zzgl. MwSt.. Jeder zusätzliche Tisch kostet 50 Euro (zzgl. MwSt.).


 
2.  Zustandekommen des Vertrages und Flächenzuteilung
 
2.1  Mit  rechtzeitiger  Zusendung  des  vollständig  online  ausgefüllten
Anmeldeformulars des Veranstalters erklärt der Aussteller gegenüber dem
Veranstalter verbindlich, an der Veranstaltung teilnehmen zu wollen.
2.2  Vorläufige  oder  formlose  schriftliche  Anmeldungen,  auch  solche,  die  mit
Reservierungswünschen  verbunden  sind,  sind  unbeachtlich  und  werden
grundsätzlich  nicht  bearbeitet,  sofern  nicht  bis  zum  Anmeldeschluss  die
förmliche  Anmeldung  auf  dem  Originalformular  des  Veranstalters
abgegeben wurde.
2.3  Durch  den  Aussteller  auf  der  Anmeldung  oder  in  einem  ergänzenden
Schreiben  erklärte  Vorbehalte  oder  in  den  Formulartexten
vorgenommene Änderungen  können  bei  der  Bearbeitung  der  Anmeldung
nicht berücksichtigt werden.
2.4  Erhält  der  Aussteller  vom  Veranstalter  nach  seiner  Anmeldung  eine
Auftragsbestätigung,  oder  alternativ  die  erste  Rechnung,  stellt  diese  die
Zulassung des Ausstellers zur Veranstaltung und damit den Abschluss des
Vertrags dar. Die Zulassung gilt nur für die jeweilige Veranstaltung und das
angemeldete  Unternehmen.  Die  Zulassung  zur  Veranstaltung  stellt  noch
nicht die Zuteilung einer bestimmten Ausstellungsfläche dar.
2.5  Die Zuteilung der Ausstellungsfläche durch den Veranstalter kann erst nach
Ablauf der Anmeldefrist und Prüfung aller eingegangenen Teilnahmeanträge
erfolgen.  Die  Zuteilung  der  Ausstellungsfläche  richtet  sich  nach  den
vorhandenen Räumlichkeiten, Flächen, Bedürfnissen und Möglichkeiten des
Veranstalters  und  nach  der  vom  Veranstalter  nach  freiem  Ermessen
vorzunehmenden Themengliederung, nicht jedoch nach der Reihenfolge des
Eingangs der Anmeldungen.
2.6  Der  Aussteller  hat  keinen  Anspruch  auf  die  gleiche  Platzierung  wie  im
Vorjahr oder auf Zuweisung eines bestimmten Platzes, jedoch werden die
Wünsche  des  Ausstellers  in  Bezug  auf  Lage,  Nachbarschaft,  Größe  und
Gruppeneinteilung nach Möglichkeit berücksichtigt.
2.7  Aussteller,  die  mehrere  kleine  Flächen  angemietet  haben,  diese  als
gemeinsame  Fläche  nutzen  und  nach  außen  als  einen  Stand  darstellen
wollen, müssen das vorher mit dem Veranstalter absprechen.
2.8  Wird  dem  Aussteller  eine  von  seiner  Anmeldung  abweichende
Ausstellungsfläche zugeteilt oder wird seine Ausstellungsfläche im Einzelfall
aus  wichtigem  Grund  nachträglich  geändert,  ist  der  Aussteller  berechtigt,
unverzüglich  bis  spätestens  sieben  Tage  nach  Zugang  der  Mitteilung
schriftlich  gegenüber  dem  Veranstalter  den  Rücktritt  vom  Vertrag  zu
erklären. Ansprüche des Ausstellers auf Schadensersatz wegen Zuteilung
einer von seiner Anmeldung abweichenden Ausstellungsfläche sind, gleich
aus  welchem  Rechtsgrund,  ausgeschlossen.  Der  Aussteller  muss  in  Kauf
nehmen,  dass  sich  bei  Beginn  der  Veranstaltung  die  Lage  der  übrigen
Stände gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung zur Veranstaltung verändert
hat. Ersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
2.9  Erfolgt  eine  Verringerung  der  Ausstellungsfläche  wird  der
Unterschiedsbetrag  zur  ursprünglich  beantragten  Ausstellungsfläche
erstattet. Im Falle der Verringerung der Standfläche durch eine Säule behält
sich der Veranstalter vor, einen angemessenen Pauschalbetrag zu erstatten.
2.10  Der  Veranstalter  ist  berechtigt,  die  Zulassung  des  Ausstellers  zur
Veranstaltung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung
nicht oder nicht mehr gegeben sind.
 
3.  Gemeinschaftsaussteller, Mitaussteller, Organisatoren
 
3.1  Aussteller dürfen die ihnen überlassene Ausstellungsfläche ohne vorherige
Zustimmung  des  Veranstalters  nicht  verlegen,  tauschen,  teilen  oder  in
sonstiger  Weise  Dritten  ganz  oder  teilweise  zur  kommerziellen  Nutzung
zugängig machen.
3.2  Ein Aussteller kann weitere Firmen an seinem Stand ausstellen lassen. Die
Standmiete  muss  von  dem  Hauptaussteller  getragen  werden.  Weitere
Firmen  können  gegen  Zahlung  einer  Gebühr  als  Mitaussteller  an  diesem
Stand angemeldet werden.
3.3  Jeder  angemeldete  Mitaussteller  erhält  einen  Eintrag  in  den
Ausstellerverzeichnissen sowie einen Ausstellerausweis.
3.4  Konzernfirmen, Schwester- oder Tochtergesellschaften, die einen eigenen
Namen führen, gelten als Mitaussteller.
3.5  Aussteller,  Organisatoren,  Vermittler,  Agenturen  und  vergleichbare
Unternehmen (nachfolgend auch Vertreter genannt), die in fremdem Namen
und  auf  fremde  Rechnung  andere  Aussteller  (oder  Mitaussteller)  zur
Veranstaltung anmelden, zeigen hierdurch ihre Bevollmächtigung für diesen
Dritten  an.  Widerspricht  der  Dritte  ausdrücklich  oder  zeigt  durch
konkludentes  Verhalten,  dass  keine  entsprechende  Bevollmächtigung
vorliegt, ist der Veranstalter berechtigt, den Anspruch beim vollmachtlosen
Vertreter  geltend  zu  machen.  Ein  mittelbarer,  verhaltensbedingter
Widerspruch  des  Dritten  liegt  bereits  vor,  wenn  der  Dritte  auf  eine  erste
Rechnung und eine erste Mahnung des Veranstalters keine Zahlung leistet.
Das  Recht  des  Vertreters,  durch  Vorlage  eines  eindeutigen
Vollmachtdokumentes  nachzuweisen,  dass  er  zur  Vertretung  des  Dritten
berechtigt  war,  bleibt  unberührt.  Ein  entsprechender  Nachweis  hat
unverzüglich gegenüber dem Veranstalter zu erfolgen.
3.6  Stellt  der  Veranstalter  erst  während  des  Aufbaus  oder  während  der
Veranstaltung fest, dass an einem Stand mehrere Firmen ausstellen, ohne
dass diese als Mitaussteller angemeldet wurden, kann der Veranstalter vom
angemeldeten  Aussteller  einen  Zuschlag in Höhe  von  25  Prozent  auf  die
Mitausstellergebühr verlangen. Die Zahlung  der Mitausstellergebühr sowie
einen  Zuschlag  ist  sofort  fällig  und  kann  vor  Ort  auch  während  der
Veranstaltung verlangt werden. Verweigert der angemeldete Aussteller die
Zahlung,  kann  er  von  der  Teilnahme  an  Folgeveranstaltungen
ausgeschlossen werden.

4.  Miete, Nebenkosten
 
4.1  Die Miete ist der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen, die Bestandteil
des  Messevertrages  wird.  Verbindlich  sind  die  Preise  in  der
Auftragsbestätigung.
4.2  Die  Miete  ist  auch  dann  zu  zahlen,  wenn  der  Aussteller,  aus  welchen
Gründen auch immer, verhindert sein sollte, die Messe zu besuchen oder zu
beschicken, siehe Punkt 7.
4.3  Nach  Anmeldeschluss  beantragte Änderungen  an  der  Standbuchung  sind
kostenpflichtig  (Bearbeitungsgebühr  20,–  Euro  zzgl.  der  geltenden
Umsatzsteuer). Änderungen  können  nur  bis  20.05.2022  berücksichtigt
werden. Änderungen  vor  Ort,  soweit  durchführbar,  unterliegen  einem
Verspätungszuschlag in Höhe von zehn Prozent der Änderungsgebühren.
 
5.  Zahlungstermine
 
5.1  Die  Standmiete  und  zusätzliche  Leistungen  sind  ohne  jeglichen  Abzug
innerhalb  von  20  Tagen  nach  Rechnungserhalt  auf  das  Konto  des
Veranstalters zu zahlen.
5.2  Beanstandungen  können  nur  innerhalb  von  drei  Wochen  nach
Rechnungsdatum berücksichtigt werden.
5.3  Sofern ein nicht in Deutschland ansässiger Aussteller die Rechnung ohne
deutsche Umsatzsteuer wünscht, hat er zusammen mit seiner Anmeldung
einen  Nachweis  seiner  Unternehmereigenschaft  von  der  zuständigen
Behörde an den Veranstalter zu senden. Bei Anmeldungen ohne Nachweis
der  Unternehmereigenschaft  ist  der  Veranstalter  verpflichtet,  den
Rechnungsbetrag  der  deutschen  Umsatzsteuer  zu  unterwerfen  und  ist
deshalb berechtigt, die Rechnung an den Aussteller zuzüglich der gesetzlich
geschuldeten  deutschen  Umsatzsteuer  auszustellen.  Bei  in  EU-
Mitgliedsstaaten (außerhalb Deutschlands) ansässigen Ausstellern reicht die
Angabe  der  Umsatzsteuer-Identifikationsnummer  (USt-IdNr.)  auf  dem
Anmeldeformular.  Bei Änderungen  der  Rechtsform  oder  Adresse  hat  der
Aussteller  unaufgefordert  einen  neuen  Nachweis  seiner
Unternehmereigenschaft  bzw.  seine  Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
dem Veranstalter mitzuteilen.
5.4  Wenn der Aussteller eine Korrektur der Rechnung wünscht, weil sich sein
Name, seine Rechtsform oder seine Adresse geändert haben, hat er für jede
Rechnungsänderung eine Bearbeitungsgebühr von 10,– Euro (zzgl. MwSt.)
zu zahlen.
5.5  Bei Verstreichen des in der Zahlungserinnerung gesetzten Termins hat der
Aussteller  Mahnkosten  in  Höhe  von  50,–  Euro  zu  leisten.  Die
Geltendmachung  eines  weiteren  oder  höheren  Schadens  ist  nicht
ausgeschlossen.
5.6  Bei  längerem  Zahlungsverzug  ist  der  Veranstalter  berechtigt  über
Ausstellungsfläche anderweitig zu verfügen und vom Aussteller weiterhin die
Zahlung der vereinbarten Entgelte zu verlangen.
5.7  Dem  Veranstalter  steht  es  frei,  seine  Rechnungen  per  Briefpost  oder  auf
elektronischem Weg (per E-Mail oder zum Download auf der Website) zur
Verfügung zu stellen.
 
6.  Filme und Fotografien

6.1  Der Veranstalter ist berechtigt, während der Veranstaltung zu fotografieren
und  zu  filmen  und  das  Material  entsprechend  für  Werbezwecke  zu
verwenden. Dies gilt auch für vom Veranstalter zugelassene Presse.
 
7.  Rücktritt, Annullierung
 
7.1  Bis  zu  fünf  Monaten  vor  dem  Veranstaltungsbeginn  ist  der  Rücktritt  vom
Vertrag kostenfrei, es wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von
15,– Euro fällig.
7.2  Bis zum offiziellen Anmeldeschluss (01.05.2022) ist eine Annullierung der
Anmeldung  in  schriftlicher  Form  möglich,  wofür  eine  Stornogebühr
(Aufwendungsersatz) in Höhe von 25 Prozent der Standmiete erhoben wird.
Maßgeblich  für  die  Wahrung  der  Frist  ist  der  Eingang  der  Erklärung  in
schriftlicher Form beim Veranstalter. Für die Annullierung von Mitaussteller-
Anmeldungen  besteht  keine  Ausschlussfrist.  Für  jeden  Mitaussteller  wird
allerdings  eine  Bearbeitungsgebühr  (Aufwendungsersatz)  in  Höhe  von  20
Prozent  der  Mitausstellergebühr  erhoben.  Die  Bearbeitungsgebühr
(Aufwendungsersatz)  versteht  sich  zuzüglich  der  zum  Zeitpunkt  der
Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuer.
7.3  Bei einer Annullierung bzw. Kündigung des Vertrages ab dem 01.05.2022 
beträgt die Stornogebühr 80 Prozent der Standmiete.
7.4  Bei einer Annullierung bzw. Kündigung des Vertrages ab acht Wochen vor
der Veranstaltung beträgt die Stornogebühr 100 Prozent der Standmiete.
7.5  Der  Aussteller  nimmt  zur  Kenntnis,  dass  die  Stornogebühr  auch  dann  zu
bezahlen ist, wenn es dem Veranstalter gelingt, den Messestand an einen
Dritten zu vermieten.
7.6  Der  Veranstalter  ist  zum  Widerruf  der  Zulassung  und  zur  anderweitigen
Vergabe oder Belegung der Ausstellungsfläche berechtigt:
-  im Falle der versäumten, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen
Zahlung der vertraglich geschuldeten Entgelte, soweit der Aussteller
eine  vom  Veranstalter  gesetzte  Nachfrist  mit  Rücktrittsandrohung
fruchtlos verstreichen lässt,
-  wenn der Stand nicht rechtzeitig bis zur Eröffnung der Veranstaltung
belegt ist und kein Hinweis auf ein späteres Eintreffen vorliegt,
-  wenn  die  Voraussetzungen  für  deren  Erteilung  seitens  des
angemeldeten Ausstellers nicht mehr gegeben sind oder wenn dem
Veranstalter nachträglich Gründe bekannt werden, deren rechtzeitige
Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätte,
-  wenn  gegen  sicherheitstechnische  Ausstellungsbestimmungen
verstoßen wird und das Abstellen der Mängel nicht möglich ist oder
verweigert wird.  
 
8.  Höhere Gewalt, Absage der Veranstaltung
 
8.1  Der  Veranstalter  ist  berechtigt,  eine  Veranstaltung  zu  verschieben,  zu
verkürzen, zu verlängern oder abzusetzen sowie vorübergehend, endgültig,
in einzelnen Teilen oder insgesamt zu schließen, bei Vorliegen zwingender,
nicht  von  ihm  verschuldeter  Gründe,  oder  wenn  höhere  Gewalt  wie  z.B.
Naturkatastrophen, Krieg, Streiks, Terror, massiver Ausfall oder Störung von
Verkehrs-,  Versorgungs-  und/oder  Nachrichtenverbindungen  eine  solche
Maßnahme erfordert. Der Aussteller besitzt in diesem Fall keinen Anspruch
auf Ersatz der ihm hierdurch entstehenden Schäden.
 
9.  Haftung, Freistellung, Verjährung
 
9.1  Dem Aussteller obliegt innerhalb der angemieteten Ausstellungsfläche die
Verkehrssicherungspflicht  gegenüber  jedem,  der  die  Ausstellungsfläche
aufsucht.  Die  Haftung  des  Ausstellers  für  Schäden,  die  durch  ihn,  durch
seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder durch etwaige Mitaussteller
verursacht  werden,  bestimmt  sich  grundsätzlich  nach  den  gesetzlichen
Vorschriften. Für mietweise überlassene Gegenstände haftet der Aussteller
vom Zeitpunkt der Überlassung bis zur Rückgabe/Abholung bei Verlust oder
irreparabler  Beschädigung  von  Mietsachen  in  Höhe  des  Neuwertes
(Neuwertersatz) und nicht auf Ersatz des Zeitwertes.
9.2  Der  Aussteller  stellt  den  Veranstalter  unwiderruflich  von  allen  gegen  den
Veranstalter gerichteten Ansprüchen Dritter frei, soweit sie darauf beruhen,
dass die Ausstellungsfläche des Ausstellers, seine Tätigkeit, seine Produkte,
deren  geistiger  Inhalt  oder  seine  Standwerbung  gegen  Rechte  Dritter
(insbesondere  Urheberrechte,  Bild-  und  Namensrechte,  Markenrechte,
Wettbewerbsrechte,  Persönlichkeitsrechte)  oder  sonstige  gesetzliche
Vorschriften  verstoßen.  Die  Freistellungsverpflichtung  erstreckt  sich  auch
auf  alle  etwaig  anfallenden  Abmahn-,  Gerichts-  und
Rechtsverfolgungskosten.
9.3  Der Veranstalter haftet nicht für Verlust oder Diebstahl von Ausstellungsgut,
Standbauten  oder  Standeinrichtungen  oder  sonstige  Besitztümer  des
Ausstellers.
9.4  Ansprüche  des  Ausstellers  gegen  den  Veranstalter  aus  dem
Vertragsverhältnis und alle damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche
sind innerhalb von zehn Tagen nach Abschluss der Messe beim Veranstalter
schriftlich geltend zu machen. Sollten Mängel oder Störungen während der
Laufzeit  der  Veranstaltung  auftreten,  müssen  diese  dem  Veranstalter
unverzüglich  mitgeteilt  werden.  Andernfalls  ist  die  Geltendmachung
entsprechender Ansprüche ausgeschlossen.
9.5  Ansprüche  des  Ausstellers  verjähren  innerhalb  von  drei  Monaten,  es  sei
denn die Haftung des Veranstalters resultiert aus vorsätzlichem Verhalten.
Die  gesetzlichen  Verjährungsfristen  für  deliktische  Ansprüche,  Arglist  und
schuldhafte  Unmöglichkeit  bleiben  unberührt.  Die  Verjährungsfrist  beginnt
mit Abschluss des Monats in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt.
9.6  Der  Aussteller  ist  nicht  berechtigt,  bestehende  Ansprüche  gegen  den
Veranstalter an Dritte abzutreten.
 
10.  Standbelegung, Auf- und Abbau
 
10.1  Der  Aussteller  ist  verpflichtet,  sein  Messegut  (Exponate)  während  der
gesamten Dauer der Messe zu zeigen.
10.2  Ausstellungsflächen, die am 16.06.2022, 9 Uhr, nicht belegt sind, können vom
Veranstalter anderweitig vergeben werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung
gezahlter Standmieten wird ausgeschlossen.
10.3  Mit der Zulieferung von Verpackungsmaterial, dem Einpacken der Exponate
und  der  Räumung  der  Stände  darf  nicht  vor  dem  offiziellen  Ende  der
Veranstaltung begonnen werden. Ein Abbau vor dem 19.06.2022, 18 Uhr, ist
nicht zulässig.
10.4  Ist die Räumung der Ausstellungsfläche bereits vor Ende der Messe bzw.
nicht  rechtzeitig  vorgenommen  worden,  wird  der  Veranstalter  eine
Konventionalstrafe verhängen, deren Höhe bis 250,– Euro netto beträgt.
10.5  Im Fall der nicht rechtzeitigen Räumung wird darüber hinaus auf Kosten des
Ausstellers  die  Räumung  vorgenommen  und  die  Güter  werden  soweit
möglich  bis  maximal  vier  Wochen  kostenpflichtig  eingelagert.  Für
Beschädigungen an zurückgelassenen Standeinrichtungen und Exponaten
oder  deren  Abhandenkommen  bis  zu  einer  möglichen  Einlagerung
übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Nach Ablauf von vier Wochen ist
der Veranstalter berechtigt, eingelagerte Standeinrichtungen und Exponate
zu  verwerten  und,  soweit  dies  nicht  möglich  ist,  einer  Entsorgung
zuzuführen.  Alle  hierdurch  entstehenden  Kosten  gehen  zulasten  des
Ausstellers.
 
11.  Direktverkauf
 
An allen Messetagen darf unter Beachtung gültiger Gesetze (BuchPrG) der
Aussteller  im  Direktverkauf  an  das  allgemeine  Publikum  verkaufen.  Der
Verkauf auf der Messe erfolgt durch die Aussteller auf eigene Rechnung und
in  eigener  Verantwortung.  Rechtliche  Ansprüche  gegenüber  dem
Veranstalter bestehen nicht. Der Veranstalter ist nicht zur Überwachung der
Einhaltung  der  Buchpreisbindung  verpflichtet.  Die  Einhaltung  der
gesetzlichen Regelungen obliegt dem Aussteller.
 
12.  Ausstellerausweise
 
12.1  Das  Betreten  des  Messegeländes ist  nur  mit  einem  besonderen  Ausweis
gestattet. Das gilt auch für die Auf- und Abbauzeiten.  
12.2  Für  jede  Ausstellungsfläche  werden  entsprechend  der  Größe
Ausstellerausweise kostenlos abgegeben.
12.3  Für  darüber  hinausgehenden  Bedarf  an  Ausstellerausweisen  wird  ein
gesonderter Preis berechnet.
 
13.  Bewachung, Versicherung
 
13.1  Der  Veranstalter  übernimmt  keine  Obhutspflichten  für  eingebrachtes
Ausstellungsgut, für den Ausstellungsstand oder für Gegenstände, die sich
im Besitz oder Eigentum der auf dem Stand tätigen Personen befinden.
13.2  Die  Standbewachung  und  Standbeaufsichtigung  während  der  täglichen
Öffnungszeiten ist generell Sache des Ausstellers. Dies gilt auch während
der Auf- und Abbauzeiten.
13.3  Bücher  und  Messeausstattung  können  auf  eigenes  Risiko  über  Nacht am
Messestand verbleiben. Die Ausstellungsräume werden abgeschlossen und
sind nur dem Reinigungspersonal zugänglich, jedoch kann die Sicherheit der
Ware nicht garantiert werden.
13.4  Zur  Nachtzeit  müssen  wertvolle,  leicht  zu  entfernende  Gegenstände  vom
Aussteller  unter  Verschluss  genommen  werden.  Dem  Aussteller  wird
empfohlen, eine Ausstellungsversicherung für Beschädigungen und soweit
möglich gegen Verlust, bezogen auf den Neuwert, abzuschließen.

14.  Werbung
 
14.1  Werbung gleich welcher Art ist nur innerhalb des Ausstellungsstandes für die
eigene  Firma  des  Ausstellers  und  nur  für  die  von  ihr  hergestellten  oder
vertriebenen Erzeugnisse erlaubt.
14.2  Präsentationen,  optische,  sich  langsam  bewegende  und  akustische
Werbemittel  sind  erlaubt,  sofern  sie  die  Nachbarstände  nicht  belästigen,
nicht  zu  Stauungen  auf  den  Gängen  führen  und  die  messeeigene
Ausrufanlage  in  den  Hallen  nicht  übertönen.  Der  Veranstalter  kann  bei
Verstößen gegen diese Regelung einschreiten und die sofortige Einstellung
der Aktivität verlangen. Erteilte Genehmigungen zur Durchführung spezieller
Werbemaßnahmen  können  im  Interesse  der  Aufrechterhaltung  eines
geordneten Messebetriebes eingeschränkt oder widerrufen werden.
14.3  Bei Wiedergabe von Musik ist es Sache des Ausstellers, die entsprechende
Aufführungsgenehmigung  einzuholen  und  die  GEMA-Gebühren  hierfür  zu
tragen. Die Durchführung von Werbemaßnahmen außerhalb des Standes ist
grundsätzlich  weder  auf  noch  vor  dem  Messegelände  zulässig,  darunter
fallen auch der Einsatz von Personen als Werbeträger sowie die Verteilung
oder  Anbringung  von  Werbematerial  jeder  Art  wie  z.  B.  Prospekten,
Plakaten,  Aufklebern  usw.  in  den  Hallengängen,  auf  dem  Messegelände
(z.B.  WCs),  in  unmittelbarer  Nähe  des  Messegeländes,  sowie  auf  den
messebezogenen Parkplätzen. Nicht gestattet sind auch die Durchführung
von  Befragungen,  Tests,  Wettbewerben,  Verlosungen,  Preisausschreiben
oder  das  Verteilen  von  Kostproben  außerhalb  des  Standes;  hiervon
ausgenommen  sind  Testbefragungen  des  Veranstalters.  Der  Veranstalter
kann eine begrenzte Anzahl von vorstehend genannten Werbeaktivitäten auf
Antrag  zulassen;  ein  Anspruch  hierauf  besteht  nicht.  Die  schriftlich  vom
Veranstalter zu erteilende Genehmigung ist kostenpflichtig.
14.4  Empfänge,  Vorträge,  Pressekonferenzen,  Diskussionsveranstaltungen,
Ausstellerabende  usw.  auf  dem  Messegelände  sind  ohne  schriftliche
Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet.
 
15.  Reinigung, Umweltschutz
 
15.1  Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der
Hallengänge.
15.2  Die Reinigung des Standes über die tägliche Grundreinigung hinaus obliegt
dem  Aussteller,  sie  muss  täglich  vor  Öffnung  der  Veranstaltung  beendet
sein.
15.3  Der  Aussteller  ist im  Interesse  des  Umweltschutzes  und  umweltgerechter
Ausstellungen grundsätzlich zur Verpackungs- und Abfallreduzierung sowie
zur  Verwendung  von  umweltfreundlichem  und  recyclingfähigem
Verpackungs-, Dekorations- und Prospektmaterial verpflichtet. Der im Auf-
und  Abbau  anfallende  Abfall  vom  Aussteller  wieder  mitzunehmen.  Bei
Einsatz getrennter Abfallentsorgungssysteme hat sich der Aussteller daran
zu  beteiligen  und  auch  dadurch  eventuell  anfallende  Abfallkosten  anteilig
nach dem Verursacherprinzip mitzutragen. Die Entsorgung von beim Abbau
zurückgelassenem Müll wird dem Verursacher in Rechnung gestellt.
 
16.  Datenschutz
 
16.1  Personenbezogene Daten, die der Aussteller im Zuge der Anmeldung und
weiteren  Vertragsabwicklung  dem  Veranstalter  mitteilt,  werden  unter
Berücksichtigung  der  Regelungen  der  EU-Datenschutz-Grundverordnung,
des  Bundesdatenschutzgesetzes  und  des  Telemediengesetzes  der
Bundesrepublik Deutschland im automatisierten Verfahren gespeichert. Die
unternehmens-  und  personenbezogenen  Daten  nutzt  der  Veranstalter
insbesondere:
-  zur Abwicklung der Geschäftsprozesse mit dem Aussteller,
-  für die Zusendung veranstaltungsbegleitender Angebote durch den
Veranstalter,
-  zur Information vor und nach der Veranstaltung,
-  zur Erstellung von personalisierten Tickets.
-   
16.2  Wir verwenden rapidmail, um unseren Newsletter zu versenden. Ihre Daten
werden daher an die rapidmail GmbH übermittelt. Dabei ist es der rapidmail
GmbH untersagt,  Ihre  Daten  für andere  Zwecke  als  für  den  Versand des
Newsletters zu nutzen. Eine Weitergabe oder ein Verkauf Ihrer Daten ist der
rapidmail  GmbH  nicht  gestattet.  rapidmail  ist  ein  deutscher,  zertifizierter
Newsletter-Software-Anbieter,  welcher  nach  den  Anforderungen  der
DSGVO und des BDSG sorgfältig ausgewählt wurde.
 
17.  Schriftform, Salvatorische Klausel
 
Alle vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der Abwicklung und weiteren
Durchführung des Vertragsverhältnisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.  Das  Schriftformerfordernis  gilt  als  eingehalten,  wenn  die
jeweilige  Erklärung  per  E-Mail  übermittelt  und  von  der  anderen  Seite
bestätigt wird. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden,
lässt  dies  die  Wirksamkeit  der  übrigen  vertraglichen  Bestimmungen
unberührt. In diesem Falle ist die ungültige Vorschrift so zu ergänzen oder
zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht
wird.
 
18.  Veranstalter
 
Bücherzauber e.V.
Geschwister-Scholl-Str. 7
15566 Schöneiche b. Berlin
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.buch-berlin.de
 
Der Aussteller erkennt mit seiner Anmeldung vorstehende Vertragsbedingungen und
die Ausstellerinformationen an.